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Mietrecht - Mieterhöhung. Kommentar
Vereinbarung - Staffelmiete - Indexmiete - ortsübliche Vergleichsmiete - Modernisierungsmiete. Kommentar zu §§ 557 bis 559b und § 561 BGB
Von Mersson, Günter
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38,00 €
ISBN-13 | 978-3-8028-0609-4 |
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Erscheinungsjahr | 2018 |
Verlag | Hubert Wingen Verlag |
Ausgabe | 1. Auflage 2018 |
Umfang / Format | 314 Seiten, Hardcover |
Medium | Buch |
Komplizierte Vorschriften regeln die Bestimmung der Miethöhe.
Die zulässige freie Mieterhöhungsvereinbarung führt in der Praxis eher ein Schattendasein. Staffelmieten werden durchaus in die Praxis - zumeist gleich bei Vertragsschluss - vereinbart, Die Indexmiete findet man in der Praxis recht selten.
Eine immer größer werdende Bedeutung erlangt die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559, mit der Vermieter durch einseitige Erklärung die Kosten für bestimmte vom Gesetzgeber als wünschenswert erachtete Maßnahmen auf den Mieter umlegen kann.
Die wichtigste Art ist die Mieterhöhung nach §§ 558 ff. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier hat der Vermieter bei Vorliegen der in §§ 558 ff. genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Für den Mieter haben die strengen gesetzlichen Regeln zwei Seiten: Sie schützen ihn vor beliebigen oder zu häufigen Mieterhöhungen; auf der anderen Seite hat er aber keine Möglichkeit, sich einer berechtigten Mieterhöhung zu entziehen, wenn er nicht in letzter Konsequenz ausziehen will.
In diesem Kommentar werden alle Mieterhöhungsmöglichkeiten sorgfältig dargestellt, die teilweise sehr komplizierten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften werden mit vielen Beispielen ausführlich -auch für den Nicht-Juristen verständlich - detailliert erläutert.
Die zulässige freie Mieterhöhungsvereinbarung führt in der Praxis eher ein Schattendasein. Staffelmieten werden durchaus in die Praxis - zumeist gleich bei Vertragsschluss - vereinbart, Die Indexmiete findet man in der Praxis recht selten.
Eine immer größer werdende Bedeutung erlangt die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559, mit der Vermieter durch einseitige Erklärung die Kosten für bestimmte vom Gesetzgeber als wünschenswert erachtete Maßnahmen auf den Mieter umlegen kann.
Die wichtigste Art ist die Mieterhöhung nach §§ 558 ff. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier hat der Vermieter bei Vorliegen der in §§ 558 ff. genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Für den Mieter haben die strengen gesetzlichen Regeln zwei Seiten: Sie schützen ihn vor beliebigen oder zu häufigen Mieterhöhungen; auf der anderen Seite hat er aber keine Möglichkeit, sich einer berechtigten Mieterhöhung zu entziehen, wenn er nicht in letzter Konsequenz ausziehen will.
In diesem Kommentar werden alle Mieterhöhungsmöglichkeiten sorgfältig dargestellt, die teilweise sehr komplizierten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften werden mit vielen Beispielen ausführlich -auch für den Nicht-Juristen verständlich - detailliert erläutert.